OFD Frankfurt/M. - S 2137 A - 00007 - 0357 - St 5c

Bildung von Rückstellungen im Kfz-Handel bei Teilnahme am Leasing-Restwertmodell der Audi AG

Bezug: BStBl 2024 II S. 252

Bezug:

1. Sachverhalt

Die Audi AG hat im Oktober 2008 ein sogenanntes "Leasing-Restwert-Modell" eingeführt, bei dem der Kfz-Händler den Neuwagen (ggfs. auch den Vorführwagen) im Wege eines Leasingvertrages an den Leasingnehmer vermittelt und das Leasingfahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit von der Leasinggesellschaft (hier: Audi Leasing – Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH) zu einem zu Beginn des Leasingvertrages mit der Leasinggesellschaft vereinbarten Restwert am Ende der Leasinglaufzeit zurück erwirbt.

Der Kfz-Händler verpflichtet sich daneben zur Zahlung eines Beteiligungsbetrages an die Audi AG, dessen Höhe von der vom Kfz-Händler gewählten Risikostufe abhängt. Im Gegenzug zu dieser Verpflichtung erhält der Kfz-Händler eine Zuzahlung durch die Audi AG (Restwertabsicherung) am Leasingvertragsende, wenn der von der Leasinggesellschaft mit dem Kfz-Händler vereinbarte Restwert höher als der tatsächliche des Kfz Wert ist. Der Beteiligungsbetrag des Kfz-Händlers für die Übernahme der Restwertabsicherung durch die Audi AG ist am Ende der Leasingvertragszeit fällig. Der Kfz-Händler kann die Beteiligung der Audi AG am Restwert-Risiko selbst bestimmen. Je niedriger das Restwertrisiko des Kfz-Händlers, desto höher ist der von ihm zu leistende Beteiligungsbetrag.

Beispiel:

Verkauf des Pkw an die Leasinggesellschaft am für 100.000 €, zum wird mit der Leasinggesellschaft ein Rücknahmepreis von 40.000 € vereinbart. Nach Ablauf der Leasingzeit (vereinbart 3 Jahre) zahlt der Kfz-Händler seinen Beteiligungsbetrag i. H. v. 2.200 € (2,2 % v. 100.000 €) aufgrund einer vorher vertraglich bestimmten Restwertrisikoübernahme von 100 % durch die Audi AG. Der tatsächliche Restwert nach DAT beträgt zum im Fall a) 28.000 € und im Fall b) 50.000 €.

Lösung a) Restwert 28.000 €:
Der Kfz-Händler zahlt an Audi Leasing 40.000 € und erhält von der Audi AG eine Zuzahlung von 12.000 €. Er ist insgesamt bei Leasingende unter Berücksichtigung des Beteiligungsbetrags von 2.200 € mit 30.200 € belastet.

Lösung b) Restwert 50.000 €:
Der Kfz-Händler zahlt an Audi Leasing 40.000 €. Außerdem bezahlt der Kfz-Händler seinen Beteiligungsbetrag an die Audi AG in Höhe von 2.200 €. Von der Audi AG erhält er keine Zuzahlung, weil der tatsächliche Restwert höher als der vereinbarte Restwert ist. Er ist insgesamt belastet mit 42.200 €.

Der zu zahlende Beteiligungsbetrag an die Audi AG für die Restwertsicherung kann nach dem Restwertmodell jedoch entfallen, wenn z.B. der Leasingvertrag bis max. 3 Monate vor regulärem Leasingvertragsende aufgehoben oder der Leasingvertrag storniert wird. Der Beteiligungsbetrag ist immer am Ende der Leasingzeit vom Kfz-Händler an die Audi AG zu leisten, d. h. zum Zeitpunkt, an dem er das Fahrzeug zurück erwirbt.

2. Auffassung der Finanzverwaltung

Nach einer bundeseinheitlich abgestimmten Rechtsauffassung wird der Beteiligungsbetrag zur betragsmäßigen Sicherung der Höhe der Anschaffungskosten für den zurück erworbenen Pkw gezahlt und stellt deshalb Anschaffungskosten i. S. d. § 255 Abs. 1 HGB dar. Bezogen auf vorgenannte Beispielsfälle betragen die Anschaffungskosten für den Rückkauf des Pkw durch den Kfz-Händler bei Fallvariante a) 30.200 € und bei Fallvariante b) 42.200 €.

Die Bildung einer Rückstellung für die Beteiligungsbeträge scheidet beim Kfz-Händler aus, d. h. ein sofortiger Betriebsausgaben liegt nicht vor, da diese Aufwendungen (zukünftige) Anschaffungskosten darstellen und somit nach § 5 Abs. 4b EStG nicht rückstellungsfähig sind.

Es sind nun Fälle zur Fallvariante b) bekannt geworden, in denen der Kfz-Händler verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem tatsächlichen Restwert nach DAT und dem festgelegten Rücknahmepreis an die Audi AG zu zahlen. Da der Kfz-Händler bei diesen Fallgestaltungen insgesamt mit einem Betrag von 52.200 € belastet ist, belaufen sich die Anschaffungskosten für den Rückkauf des Pkw durch den Kfz-Händler auf 52.200 €.

Vergleichbare Modelle anderer Kfz-Hersteller sind entsprechend zu beurteilen.

3. Az. XI R 20/20

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil die o. a. Auffassung insofern, dass die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren sind, da diese aus dem

Leasing-Restwertmodell bestehende Verpflichtung dem Grunde nach noch ungewiss ist. Zu Beginn des Leasingvertrags besteht (noch) keine Verpflichtung zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung, die am Ende der Leasinglaufzeit erzwungen werden könnte. Die Entrichtung des Beteiligungsbetrags ist vom Rückerwerb des Leasingfahrzeugs abhängig, denn erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Rückkaufs des Kfz steht fest, ob der Beteiligungsbetrag zu leisten ist (vgl. Rn.16-22).

Zudem kommt die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge" nicht in Betracht, da dies dem Grundsatz der (Nicht-) Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegensteht (vgl. Rn.24).

Demnach kommt es auf die Frage, ob die Beteiligungsbeträge beim späteren Erwerb des Leasingrückläufers zu dessen Anschaffungskosten gehören können (vgl. ) und dies dazu führen muss, dass sie nicht passiviert werden dürfen, oder eine Rückstellung passiviert werden darf, vorliegend nicht mehr an (vgl. Rn.32)

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Fundstelle(n):
ZAAAJ-71033