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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 113/23

Gesetze: AO § 80 Abs. 7; AO § 125 Abs. 1; StBerG § 1; StBerG § 2; StBerG § 3; StBerG § 3a; StBerG § 3b; StBerG § 3c; StBerG § 3d; StBerG § 3e; StBerG § 3g; StBerG § 4; StBerG § 5 Abs. 1; StBerG § 32; StBerG § 37a; StBerG § 49 ff.; StBerG § 86e; FGO § 52 Abs. 1 Satz 2; AEUV Art. 49; AEUV Art. 56; EGRichtl-2005/36 Art. 5; EGRichtl-2005/36 Art. 7; EGRichtl-2005/36 Art. 14; EURichtl-2013/55 Art. 4f

Zurückweisung einer niederländischen BV als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO

Leitsatz

1. In dem Erfordernis, dass eine als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennende Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG), liegt keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV.

2. § 3a StBerG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Das von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (Az. 2018/2171) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der RL 2005/36/EG und 2013/22/EU umgesetzt.

3. Selbst wenn die Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht verstießen, enthielte der im Streitfall auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 1 AO ergangene Zurückweisungsbescheid keinen besonders schwerwiegenden Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO.

Fundstelle(n):
YAAAJ-70994

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.03.2024 - 5 K 113/23

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