Umsatzsteuer: Verzicht auf Steuerbefreiung bzgl. im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachter sonstiger Leistungen, für die das
Reverse-Charge-Verfahren gilt
Leitsatz
1. Der (fiktive) Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Umsätzen im Einlagengeschäft (§ 4 Nr. 8 Buchst.
d i.V.m. § 9 Abs. 1 UStG) im übrigen Gemeinschaftsgebiet führt zur Nichtanwendung des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 UStG. Dabei ist zu prüfen, ob der Unternehmer die fraglichen Umsätze im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig
behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung vorlagen (, BStBl II 2004, 856; sog. "fiktive doppelte Steuerpflicht"). Dies entspricht der Rechtsprechung des , Morgan Stanley & Co International, BB 2019, 277).
2. Für die erste Voraussetzung genügt es auch bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, dass der Steuerpflichtige eine
nach dem ausländischen Recht mögliche Option zur Steuerpflicht ausübt.
3. Die Option ist jedenfalls dann wirksam ausgeübt, wenn der inländische Leistende in den Ausgangsrechnungen gegenüber dem
im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hinweist, die
fraglichen Umsätze in die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 2 UStG aufnimmt und sie in der Umsatzsteuererklärung gemäß
§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG angibt. Ob Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht außerdem die - formlose - Zustimmung des Leistungsempfängers
ist, konnte im Streitfall offenbleiben.
4. Eines darüberhinausgehenden Nachweises dafür, dass der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungsempfänger die
ihm gegenüber erbrachten Umsätze tatsächlich versteuert hat, bedarf es nicht. Jedenfalls besteht keine Verpflichtung, die
Versteuerung der Umsätze im Ausland durch eine Bestätigung der dort zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 31 OAAAJ-70993
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.05.2024 - 5 K 77/22
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