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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG – Teil 2
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auch als Reverse Charge Verfahren bezeichnet. Wesentlicher Zweck der Vorschrift ist, die Sicherung des Steueraufkommens zu gewährleisten. Zudem hat die Vorschrift bei Leistungsbezügen aus dem Ausland auch eine gewisse Vereinfachungsfunktion für den ausländischen Unternehmer. So wird insbesondere durch § 13b Abs. 1 UStG für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG für im Ausland ansässige Unternehmer die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Erklärungs- und Zahlungspflichten im Inland nicht ausführen zu müssen. Erst die weiteren Vorschriften der Norm decken insbesondere bekannte Betrugsfälle des Umsatzsteuerrechts ab. Dieser Teil 2 schließt sich an den Beitrag des Autors in der an.
I. Katalogtatbestände des § 13b Abs. 2 UStG
1. Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG)
Zweck einer Sicherungsübereignung ist, dass der Eigentümer einer Sache als Sicherungsgeber dem Gläubiger als Sicherungsnehmer ein Sicherungsgut als Sicherung für eine Forderung übereignet, während der Sicherungsgeber den Gegenstand aber in seinem unmittelbaren Besitz gemäß § 854 BGB behält. Folglich findet dieses rech...