Keine Grunderwerbsteuer bei Umlegung nach dem Baugesetzbuch, wenn und soweit das zugeteilte Grundstück mit dem bisherigen Grundstück des Beteiligten flächen- und deckungsgleich ist
Leitsatz
Durch Umlegung nach dem Baugesetzbuch eintretende Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken sind grundsätzlich als Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn und damit als der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr 3 Satz 1 GrEStG 1983 unterliegend anzusehen. Ein der Steuer unterliegender Erwerbsvorgang liegt jedoch dann nicht vor, wenn und soweit das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich ist.