BGH Beschluss v. - IX ZR 43/23

Instanzenzug: Az: 5 U 7306/21vorgehend LG München I Az: 6 O 7813/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist weiterhin unterbrochen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 321.871,20 € festgesetzt.
Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen, § 240 Satz 1 ZPO. Die Unterbrechung berührt das Verfahren gegen übrige einfache Streitgenossen nicht; gegen die Beklagte zu 1 konnte daher eine Teil-Entscheidung ergehen (, WM 2003, 1740 unter II.1.b). Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Schoppmeyer     
      
Röhl     
      
Schultz
      
Weinland     
      
Kunnes     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130624BIXZR43.23.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-70912