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Umgekehrte Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Anmerkungen zum
Der III. Senat des BFH musste in seinem Urteil vom entscheiden, ob eine die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließende Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn eine GmbH als Besitzgesellschaft mittelbar von einer KG als Betriebsgesellschaft über eine andere GmbH beherrscht wird. Laut BFH ist in einer solchen Fallkonstellation die für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung aufgrund des sog. Durchgriffsverbots nicht gegeben.
Burbaum/Wessels, Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, Grundlagen, NWB MAAAH-50170
Nach dem ist eine immobilienvermietende GmbH trotz Einbindung in eine sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung zur Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG berechtigt.
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung des BFH.
In der Praxis wird es aufgrund der langen Rechtsprechungshistorie und der Fülle von Fallkonstellationen immer schwieriger, die Grundsätze zum Vorliegen einer personellen Verflechtung noch zu überblicken. Die Thematik ist aber insbesondere bei Besitzkapitalgesellschaften von hoher Relevanz, um die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gefährden.
I. Betriebsaufspaltung – Rechtliche Grundlagen
[i]Bleschick, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, 2. Aufl. 2023, § 9 Rz. 15, NWB VAAAJ-37438 Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können auf Antrag die sog. erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Diese Kürzung ermöglicht es Grundstücksunternehmen, ihre aus der Grundstücksnutzung und -verwaltung erzielten Erträge insgesamt gewerbesteuerfrei zu vereinnahmen. Bei Kapitalgesellschaften sind gem. § 8 Abs. 2 KStG zwar alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Die erweiterte Grundstückskürzung kann aber auch von Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden (R 9.2 Abs. 1 Satz 1 GewStR 2009). Im Falle einer sog. Betriebsaufspaltung ist die Inanspruchnahme jedoch ausgeschlossen (H 9.2 Abs. 2 GewStR 2009 unter „Betriebsaufspaltung“).