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Unklare Regelungen zur vorzeitigen Altersrente und vGA bei Direktzusagen
Pensionsrückstellungen können in der Steuerbilanz nur dann passiviert werden, wenn die Direktzusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen umfasst (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 EStG). Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, wie bilanzsteuerrechtlich zu verfahren ist, wenn eine vertragliche Regelung zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente diesem Eindeutigkeitsgebot nicht entspricht, zugleich aber die Altersrentenverpflichtung ab der normalen Altersgrenze eindeutig bestimmt ist (, NWB JAAAJ-68245). In der Gesellschafter-Geschäftsführerversorgung kommt der Aspekt einer etwaigen vGA-Qualifikation der vorzeitigen Altersrente hinzu.
Kernaussagen
Ist eine Regelung zum vorzeitigen Altersrentenbezug als unklar i. S. von § 6a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 EStG zu qualifizieren, ist für die Altersrentenverpflichtung ab der normalen Altersgrenze unter Bezugnahme auf diese feste Altersgrenze dennoch eine Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz zu passivieren, sofern diese Altersrentenverpflichtung eindeutig spezifiziert ist.
Das bilanzsteuerrechtliche Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3...