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Verwaltungsgebühr, die von Rechtsinhabern gezahlt wird, unterliegt der Umsatzsteuer
„Credidam“
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Verwaltungsgebühr, die von einer Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten für die Einziehung, Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Vergütungen erhoben wird, der Umsatzsteuer unterliegt.
I. Leitsatz
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten eine Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmungen erbringt, wenn sie zum einen kraft Gesetzes für die Rechtsinhaber die ihnen von den gesetzlich bestimmten Nutzern zustehenden Vergütungen einzieht, verteilt und ausschüttet sowie zum anderen von diesen Vergütungen eine Verwaltungsgebühr einbehält, die ihr von diesen Rechtsinhabern geschuldet wird und zur Deckung der durch diese Tätigkeit verursachten Kosten bestimmt ist, falls die auf diese Weise für Rechnung der Rechtsinhaber eingezogenen Vergütungen keine Gegenleistung für Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie darstellen, die von den Rechtsinhabern zugunsten dieser Nutzer erbracht wurden.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Ve...