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Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG - Teil 1
Auffrischung der Grundlagen
Unternehmer können die von anderen Unternehmern ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen grundsätzlich als Vorsteuer abziehen, sofern (bzw. soweit) die Leistungen für ihr Unternehmen bezogen wurden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Im ersten Teil des Beitrages wird die grundsätzliche Unternehmerfähigkeit dargestellt, der erweiterte Unternehmerbegriff sowie die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 UStG sowie die Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
I. Vorbemerkungen
Nicht abziehbar sind Vorsteuern auf Aufwendungen, die (bestimmten) einkommensteuerrechtlichen Abzugsverboten unterliegen (§ 15 Abs. 1a UStG) oder nichtunternehmerisch genutzte Grundstücksteile betreffen (§ 15 Abs. 1b UStG). Differenzierter ist die Betrachtung, wenn Lieferungen oder Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätzen verwendet werden. In den Fällen des § 4 Nr. 8 ff. UStG ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen bzw. teilweise ausgeschlossen (§ 15 Abs. 4 UStG). Handelt es sich um steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 1 bis 7 UStG, ist der Vorsteuerabzug zwar im Grundfall ebenfalls ausgeschlossen, wird jedoch durch § 15 Abs. 3 UStG wieder zugelassen. Neben diesem komplexen Zusammenspiel von Möglichkeiten und Ausschlüssen zum Vorsteuerabzug, sieht § 15 Abs. 5 UStG als Verordnungsermächtigung Vereinfachungen vor. Dies betrifft insb...