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Track 29 | Umsatzsteuer: Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze beim EuGH auf dem Prüfstand
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof in drei Verfahren die Frage vorgelegt, ob es nach dem EU-Recht zulässig ist, Leistungen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, wenn es sich um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt. Konkret geht es um das Frühstück für Hotelgäste sowie um Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN.
Zur Umsatzsteuer möchten wir Sie auf die Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs an den Europäischen Gerichtshof aufmerksam machen – zu der Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen.
Bekanntlich gibt es nach dem UStG ein Aufteilungsgebot für unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung von Hotelgästen, die mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Der XI. Senat des BFH zweifelt mittlerweile daran, dass das nationale Aufteilungsgebot unionsrechtskonform ist. Er hat den Luxemburger Richtern gleich drei Verfahren vorgelegt. Sie betreffen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Nebenleistungen für Hotelgäste, die nicht gesondert vereinbart ...