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BFH Urteil v. - VI R 93/95 BStBl 1998 II S. 208

Gesetze: EStG § 37 Abs. 3EStG § 39 a Abs. 1EStG § 43GG Art. 3 Abs. 1

§ 39 a Abs. 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des StMBG kann nicht entgegen seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Werbungskosten oder ein bestimmter Prozentsatz davon als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind. Die Regelung ist verfassungsrechtlich hinzunehmen

Leitsatz

1. § 39 a Abs. 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des StMBG kann nicht entgegen seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Werbungskosten oder ein bestimmter Prozentsatz davon als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind.

2. Es ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, daß Werbungskosten und Steuerabzugsbeträge nach § 43 EStG bei Einkommensteuer-Vorauszahlern gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind, während Steuerabzugsbeträge und solche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die niedriger sind als die Einnahmen, bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 39 a Abs. 1 EStG i. d. F. des StMBG nicht einzubeziehen sind (Aufgabe der Rechtsprechung in dem Beschluß vom VI R 93/93, BFH/NV 1995, 1058).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 208
DAAAA-96125

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BFH, Urteil v. 21.11.1997 - VI R 93/95

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