Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kurzfassung zum Beitrag von Stier, LGDD 5/2024

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlag

Markus Stier

Arbeiten, wenn andere schlafen oder ihre Freizeit genießen. Dies ist in einigen Branchen nicht ungewöhnlich und gehört zur Tagesordnung, denn schließlich erwarten wir morgens frische Brötchen aus den Backstuben oder genießen am Abend einen kühlen Drink im Biergarten. Aber nicht nur Bäckereien und Biergärten kennen die ungewöhnlichen Arbeitszeiten. Es gehört zum Alltag, dass im Not- und Rettungsdienst, im Krankenhaus, in Pflegeeinrichtungen und im Hotel- und Gaststättengewerbe zu Zeiten gearbeitet werden muss, an denen andere Arbeitnehmer sonst frei haben oder schlafen. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass diese Zeiten beim Gesetzgeber besondere Beachtung finden. Im Beitrag werden die gesetzlichen Regelungen des Steuer- und Beitragsrechts für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorgestellt.

I. Arbeitsrecht

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber keine Arbeitnehmer an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen beschäftigen (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Allerdings finden sich dazu im ArbZG einige Ausnahmeregelungen, die unter bestimmten Umständen die Beschäftigung von Arbeitnehmern auch an einem Sonn- oder Feiertag ermöglichen. Für bestimmte Branchen gibt es Abweichungen vom ...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen