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Einbeziehung von Materialkosten bei der Kostenaufschlagsmethode
Notwendiger Umfang der Beschaffungsfunktion als eigener Wertschöpfungsbeitrag
[i]BFH, Urteil v. 9.8.2023 - I R 54/19, NWB UAAAJ-54953 Ein kurz vor Weihnachten 2023 veröffentlichtes könnte geeignet sein, in die Fußstapfen des wegweisenden zu treten, das in der Verrechnungspreiswelt viel Beachtung gefunden hat. Der Grund dafür ist, dass gleich zu einer Vielzahl von diskutierten Fragen relevante Leitsätze aufgestellt wurden. Eine der Kernfragen war, inwieweit Materialkosten eines produzierenden Unternehmens bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode in die Gewinnaufschlagsbasis einzubeziehen sind. Im Folgenden werden die Urteilsgrundsätze analysiert, um daraus Anwendungsempfehlungen für die Praxis abzuleiten.
Bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode soll der Materialeinsatz nur dann beaufschlagt werden können, wenn eine eigene Wertschöpfung damit einhergeht.
Eine eigene Wertschöpfung sollte anhand des Funktions- und Risikoprofils des Produzenten ableitbar sein. In der Praxis sind verschiedenste Fallgestaltungen zu beobachten.
Die Funktions- und Risikoanalyse bzw. die Beurteilung der Wertschöpfung sollte auch auf einer Analyse der Risikokontrollfunktionen erfolgen.