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Grunderwerbsteuer | Einhalten der Vorbehaltensfrist bei Ausgliederung zur Aufnahme
Bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist i. S. des § 6a Satz 4 GrEStG eingehalten werden. Anders als bei der Ausgliederung zur Neugründung entsteht die ausgegliederte Gesellschaft nicht durch die Umwandlung neu, sondern bestand bereits vor der Umwandlung. Die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist wäre faktisch möglich gewesen (Bezug: § 6a Satz 1, 3 und 4 GrEStG; § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG).
Der zunächst nicht veröffentlichte Beschluss aus dem letzten Jahr wurde jetzt noch nachträglich als NV-Entscheidung veröffentlicht.