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BFH 11.04.2024 VI R 1/22, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Steuerfreie Zuschläge für nächtliche Bereitschaftsdienste

Zuschläge, die der Arbeitgeber für nächtliche Bereitschaftsdienste zahlt, sind nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Der Grundlohn i. S. von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht lediglich das Entgelt für den Bereitschaftsdienst.

[i]Was ist der Grundlohn beim Bereitschaftsdienst?Im Streitfall ging es um eine Förderschule mit Internat, deren Personal nachts Bereitschaftsdienst leisten musste. Der Bereitschaftsdienst wurde zu 25 % als Arbeitszeit bezahlt. Außerdem erhielten die Arbeitnehmer, die Bereitschaftsdienst leisteten, einen sogenannten Zeitzuschlag von 15 % des individuellen Stundenlohns. Die Förderschule behandelte den Zeitzuschlag als steuerfrei nach § 3b EStG, während das Finanzamt von einer Steuerpflicht ausging, da es als Grundlohn nur das 25 %ige Entgelt für de...

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Steuerfreie Zuschläge für nächtliche Bereitschaftsdienste

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