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Umsatzsteuer | Umsatzsteuersatz bei „Dinner-Show“
Eine „Dinner-Show“, die aus einem mehrgängigen Menü und verschiedenen künstlerischen bzw. artistischen Darbietungen besteht, unterlag im Zeitraum bis einem Umsatzsteuersatz von 7 %.
[i]„Dinner-Show“ setzt sich aus zwei gleichwertigen Leistungen zusammenBei der „Dinner-Show“ handelt es sich um eine einheitliche komplexe Leistung, die sich aus zwei gleichwertigen Elementen zusammensetzt. Für diese einheitliche Leistung gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz, da bei getrennter Betrachtung sowohl das Menü als auch die Darbietungen jeweils dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Für das Menü galt im Zeitraum zwischen dem und dem ein Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, und die Darbietungen unterlagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem Steuersatz von 7 %. Eine Aufteilung der einheitlichen Leistung wäre wirklichkeitsfremd und erfolgt da...