Instanzenzug: Az: 5 U 4625/21vorgehend LG Regensburg Az: 82 O 297/21
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. VIa ZR 1139/22, juris Rn. 11 mwN) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - die Revision gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des insoweit zugelassen, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
C. Fischer
Krüger
Götz
Rensen
Katzenstein
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250624BVIAZR1149.22.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-70210