BGH Beschluss v. - VIa ZR 1149/22

Instanzenzug: Az: 5 U 4625/21vorgehend LG Regensburg Az: 82 O 297/21

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. VIa ZR 1139/22, juris Rn. 11 mwN) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - die Revision gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des insoweit zugelassen, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
C. Fischer     
      
Krüger     
      
Götz   
      
Rensen     
      
Katzenstein     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250624BVIAZR1149.22.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-70210