Zu den Voraussetzungen, nach denen eine Stiftung eine Familienstiftung ist, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt
Leitsatz
Eine Stiftung dient dann wesentlich dem Interesse einer Familie oder bestimmter Familien i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974, wenn nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft ihr Wesen darin besteht, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge an sich zu ziehen. Inwieweit davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nicht entscheidend.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 114 CAAAA-96079
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