Online-Nachricht - Freitag, 28.06.2024

Kassen | Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a AO (BMF)

Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 146a AO hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO geändert ( :007).

Hintergrund: Nach der seit dem gültigen Fassung der Kassensicherungsverordnung v. (BGBl I S. 3295) gehören EU-Taxameter und Wegstreckenzähler seit dem zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 2 KassenSichV.

Das BMF ändert mit aktuellem Schreiben v. den Anwendungserlass zu § 146a AO wie folgt:

  • Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.

  • Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

    „Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“

  • Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

    „Zeitlicher Anwendungsbereich
    Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 8 KassenSichV (vgl. BStBl 2024 I S. 367).“

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (pz)

Fundstelle(n):
QAAAJ-70119