Kassen | Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a AO (BMF)
Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 146a AO hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO geändert ( :007).
Hintergrund: Nach der seit dem gültigen Fassung der Kassensicherungsverordnung v. (BGBl I S. 3295) gehören EU-Taxameter und Wegstreckenzähler seit dem zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 2 KassenSichV.
Das BMF ändert mit aktuellem Schreiben v. den Anwendungserlass zu § 146a AO wie folgt:
Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.
Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:
„Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“
Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:
„Zeitlicher Anwendungsbereich
Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 8 KassenSichV (vgl. BStBl 2024 I S. 367).“
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (pz)
Fundstelle(n):
QAAAJ-70119