Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - S 7100-00000-2022/009-002

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zahlungen aufgrund des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz – GräbG)

Gräber, die unter das Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz – GräbG) fallen, bleiben dauerhaft bestehen (§ 2 Abs. 1 GräbG).

Der Eigentümer (i. d. R. Friedhofsträger) eines mit einem solchen Ruherecht belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last (§ 2 Abs. 2 GräbG). Dem Eigentümer steht eine Ruherechtsentschädigung vom Land zu (§ 3 GräbG). Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber zu erhalten (§ 5 Abs. 3 GräbG). Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigungen und weitere Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 GräbG). Dabei erstattet der Bund den Ländern die Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigungen, für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3 GräbG, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 GräbG und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8 GräbG in einer Pauschale (§ 10 Abs. 4 GräbG). Derzeit gilt (weiterhin) die Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 – GräbPauschV 2019/2020).

Das Land leitet ggf. die Zahlungen nach dem jeweiligen landesrechtlich vorgesehenen Verfahren weiter. In Mecklenburg-Vorpommern obliegt die Erhaltung (Anlegung, Instandsetzung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 GräbG den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden (§ 1 Satz 1 Nr. 3 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gräbergesetz – Gräbergesetz-Zuständigkeitslandesverordnung – GräberGZustLVO M-V) als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die Verlegung von Gräbern nach § 6 GräbG obliegt den Landkreisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GräberGZustLVO M-V). Die Landkreise leiten die vom Innenministerium zugewiesenen Bundesmittel nach dem GräbG und die durch das Land erstatteten Kosten nach der GräberGZustLVO an die Ämter und amtsfreien Gemeinden weiter und prüfen die Durchführung regelmäßiger Erhaltungsmaßnahmen durch die Ämter und amtsfreien Gemeinden (§ 2 Abs. 2 GräberGZustLVO). Die den kommunalen Behörden (Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden) durch die Aufgabenübertragung nach der GräberGZustLVO entstehenden Sach- und Personalkosten werden durch das Land pauschal erstattet (§ 6 Satz 1 und 2 GräberGZustLVO).

Weder die Zahlungen der Ruherechtsentschädigungen von den Ländern an die Eigentümer der mit dem Ruherechten belasteten Grundstücke nach § 3 Abs. 1 GräbG noch die von den Ländern aufgrund der Gräberpauschalen gem. § 1 GräbPauschV 2019/2020 weitergeleiteten Zahlungen begründen einen Leistungsaustausch.

Vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen um echte Zuschüsse. Insbesondere durch die Zahlungen der Gräberpauschale zur Erhaltung und Pflege der Kriegsgräber wird lediglich eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe im allgemeinen öffentlichen Interesse wahrgenommen.

Entsprechendes gilt für die Zahlungen nach § 6 GräberGZustLVO M-V.

Die Umsatzbesteuerung Dritter (z. B. mit der Grabpflege beauftragter Gartenbaubetrieb) bleibt unberührt.

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - S 7100-00000-2022/009-002

Fundstelle(n):
USt-Kartei MV UStG § 1
UR 2024 S. 463 Nr. 12
BAAAJ-70069