Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Erteilung von Grundbuchauszügen und Teilgrundpfandrechtbriefen durch Gerichte
- USt-Kurzinformation -
Die Erteilung eines Hypothekenbriefes, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes (§§ 56, 70 Grundbuchordnung (GBO)) ist dem Grundbuchamt gesetzlich vorbehalten und daher nach § 2b Absatz 1 UStG nicht umsatzsteuerbar.
Die Erteilung eines Teilbriefes über eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (§§ 61, 70 GBO) durch ein Grundbuchamt erfolgt im Wettbewerb zu Notaren und ist damit umsatzsteuerbar (§ 2b Absatz 1 Satz 2 UStG).
Die Erteilung von Abdrucken und amtlichen Abschriften aus dem Grundbuch durch ein Grundbuchamt ist nach § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG umsatzsteuerbar, da insoweit eine Wettbewerbssituation zu gleichartigen Leistungen der Notare besteht.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 3510 - S
7107 - 001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RAAAJ-70068