Bayerisches Landesamt für Steuern - G 1102.1.1 – 7/5 St 35

Steuerbefreite Teilflächen des Grund und Bodens, die zu einer im Übrigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Einheit gehören

Sind Teile des Grund und Bodens einer im Übrigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Einheit von der Grundsteuer befreit (da sie z. B. dem öffentlichen Verkehr dienen), ist der steuerfreie Teil des Grund und Bodens von der Gesamtfläche des Grund und Bodens abzuziehen und nur der steuerpflichtige Teil des Grund und Bodens in die Berechnung des Äquivalenzbetrags für Grund und Boden einzubeziehen.

Räumlich abgrenzbare Teilflächen des Grund und Bodens, die zu einem teilweise steuerbefreiten bebauten Grundstück gehören

Die steuerbefreiten Flächen bleiben bei der Berechnung der Äquivalenzbeträge und den Feststellungen zu den Flächen von Grund und Boden und Gebäuden außer Ansatz.

Ist Grundbesitz gem. § 8 GrStG zum Teil steuerbefreit, so ist bei der Ermittlung des Äquivalenzbetrags für Grund und Boden wie folgt zu verfahren:

  1. Der abgrenzbare Teil des Grund und Bodens, der ausschließlich steuerbefreiten Zwecken dient (z. B. dem öffentlichen Verkehr dienend oder die nach der Verkehrsauffassung eindeutig und unmittelbar einem vollständig steuerbefreiten Gebäude zuzuordnende Fläche), bleibt bei der Berechnung des Äquivalenzbetrags für Grund und Boden außer Betracht.

  2. Der abgrenzbare Teil des Grund und Bodens, der ausschließlich steuerpflichtigen Zwecken dient, ist in die Berechnung des Äquivalenzbetrags für Grund und Boden einzubeziehen.

  3. Die verbleibende Fläche des Grund und Bodens, die nicht nach Nr. 1 oder Nr. 2 zuordenbar ist, ist nach dem Verhältnis der für steuerbefreite Zwecke genutzten Wohn- und Nutzfläche zur gesamten Wohn- und Nutzfläche der wirtschaftlichen Einheit steuerbefreit und bleibt bei der Berechnung des Äquivalenzbetrags für Grund und Boden außer Betracht.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - G 1102.1.1 – 7/5 St 35

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