Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG beim Abschluß eines Generalunternehmervertrags über die Errichtung eines Gebäudes im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks
Leitsatz
Schließen die Beteiligten neben einem notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein unbebautes Grundstück einen Generalunternehmervertrag ab über die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück, der mit dem Grundstücksvertrag in rechtlichem oder objektiv-sachlichem Zusammenhang steht, so haben sie den Abschluß des Generalunternehmervertrags als gegenleistungserhöhende Vereinbarung auch dann anzuzeigen, wenn auch dieser notariell beurkundet wurde.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 85 BFH/NV 1997 S. 84 Nr. -1 RAAAA-96061