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FG München Urteil v. - 4 K 2345/21

Gesetze: AO § 78 Nr. 1, AO § 78 Nr. 2, AO § 78 Nr. 3, AO § 109 Abs. 1 S. 2, AO § 109 Abs. 2 S. 1, AO § 110 Abs. 1 S. 1, AO § 110 Abs. 2, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, GrEStG § 16 Abs. 5, GrEStG § 18 Abs. 2 S. 2, GrEStG § 18 Abs. 3 S. 1, GrEStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, GrEStG § 19 Abs. 3

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO bei Versäumung der Anzeigefrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG

zweiwöchige Anzeigefrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht verlängerbar

Leitsatz

1. Unter dem Rechtsbegriff „jemand” im Sinne des § 110 Abs. 1 AO, der Wiedereinsetzung beantragen kann, sind die – tatsächlichen oder potentiellen – Beteiligten eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 78 AO zu verstehen; Beteiligte sind erstens der jeweilige Antragsteller und Antragsgegner eines Verfahrens, zweitens derjenige, an den die Finanzbehörde im Einzelfall den verfahrensabschließenden Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat.

2. Gerichte, Behörden und Notare, die die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu erfüllen haben, sind insoweit nicht Beteiligte eines Hauptsacheverfahrens, in dessen Rahmen über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden könnte, und damit nicht „jemand” im Sinne § 110 Abs. 1 AO; bei Versäumung der Zweiwochenfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG kann ihnen daher keine Wiedereinsetzung gewährt werden (im Streitfall: Fristversäumnis einer Notarin).

3. Die Frist des § 18 Abs. 3 GrEStG kann nicht gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (rückwirkend) verlängert werden, da es sich weder um eine von einer Finanzbehörde gesetzte Frist noch – anders als bei der Frist des § 19 Abs. 3 GrEStG – um eine Steuererklärungsfrist handelt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 34
DStRE 2023 S. 1124 Nr. 18
GmbHR 2023 S. 200 Nr. 4
YAAAJ-31705

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FG München, Urteil v. 26.10.2022 - 4 K 2345/21

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