Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 7 NGrStG Hebesatz
Siehe Vorwort.
A 7 des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums, Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab (AENGrStG), RdErl. d. MF v. - G 1002-6 - 62100.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 7 NGrStG enthält besondere Regelungen zum Hebesatzrecht der Gemeinden. § 7 Abs. 1 NGrStG verpflichtet die Gemeinden, bei der Hauptveranlagung auf den anhand des bisherigen und des künftig erwarteten Grundsteueraufkommens aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge einen aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln und diesen nach § 7 Abs. 2 NGrStG zu veröffentlichen. Das Hebesatzrecht der Gemeinden bleibt von dieser Pflicht im Übrigen, wie § 7 Abs. 3 NGrStG klarstellt, unberührt. Es soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinde die Grundsteuerreform für eine versteckte Steuererhöhung ausnutzen kann. Die Vorschrift ermöglicht den Gemeinden darüber hinaus, nach § 7 Abs. 3 NGrStG i. V. mit § 25 Abs. 5 GrStG für unbebaute, baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen einen erhöhten Hebesatz (sog. Grundsteuer C) festzusetzen.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem S...