Online-Nachricht - Donnerstag, 27.06.2024

Verfahrensrecht | Änderung des AEAO zu §§ 89 und 89a (BMF)

Das BMF hat den AEAO u.a um Ausführungen zum Vorabverständigungsverfahren ergänzt und das aufgehoben ().

Der neue AEAO zu § 89a gliedert sich wie folgt:

  1. Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens

  2. Inhalt und Umfang des Antrags

  3. Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens

  4. Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung

  5. Widerruf

  6. Geltungszeitraum und Roll Back

  7. Gebühren

Darüber hinaus hat das BMF den folgenden Absatz in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 eingefügt:

„Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.“

Hinweise:

Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem bei der zuständigen Behörde eingegangen sind (vgl. Artikel 97 § 34 Satz 1 EGAO). Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.

Das -, BStBl I S. 594 ("Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. "Advance Pricing Agreements" - APAs)"), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
AAAAJ-69943