Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 10 LGrStG BW Steuerschuldner
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift regelt in den Abs. 1 und 2 die Steuerschuldnerschaft wie in § 10 GrStG.
2In Abs. 3 Satz 1 und 2 ist wie im Bundesrecht geregelt, dass bei Erbbaurechten der Erbbauberechtigte Steuerschuldner ist. Für die Sonderfälle des Wohnungserbbaurechts und des Teilerbbaurechts wird in den Sätzen 3 und 4 geregelt, dass der für das Grundstück festgestellte Grundsteuerwert auf die Sondereigentümer entsprechend der Miteigentumsanteile aufzuteilen ist.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
7In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Zu § 10:
Die Vorschrift bestimmt den Steuerschuldner für die Grundsteuer.
Zu Absatz 1 und 2:
Aufgrund der Anwendbarkeit der Abgabenordnung bestimmt sich dies grundsätzlich nach § 39 AO, sodass der Eigentümer primär Steuerschuldner ist (§ 39 Absatz 1 AO).
Sollten demnach mehrere Personen Steuerschuldner sein, so ordnet Absatz 2 die Gesamtschuldnerschaft an.
Zu Absatz 3:
Aufgrund der gebäudeunabhängigen Bewertung der Grundsteuer, würde in den Fällen des Erbbaurechts, statt wie bisher der Grundstückseigent...