Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 261 BewG Erbbaurecht
Grundsteuer: Grundbesitzbewertung ab 2022/2025 (Sach- und Ertragswertverfahren) – Checkliste mit Berechnungen NWB NAAAH-93792.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl 2021 I S. 2334.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. - Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab - Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts, BStBl 2024 I S. 1073.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 261 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 261 BewG regelt die Ermittlung der Grundsteuerwerte in Erbbaurechtsfällen. Zu diesem Zweck ist ein Gesamtwert für das Grundstück ohne Berücksichtigung der Erbbaurechtssituation zu ermitteln und dem Erbbauberechtigten als Steuerschuldner der Grundsteuer für das belastete Grundstück und das Erbbaurecht zuzurechnen. Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gilt dies entsprechend.
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