Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 232 BewG Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Stand: Januar 2020 (1. Aufl.), NWB CAAAH-44415; Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor! Teil II: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer A/Änderungen des Grundsteuergesetzes, , NWB AAAAH-22096; Marx, Ökonomische Analyse des Grundsteuer-Reformgesetzentwurfs, DStZ 2019 S. 372; Wiegand Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der reformierten Grundsteuer, NWB 2022 S 517–541; Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78–81.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl I 2021 S. 2369.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 232 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Regelung definiert den tätigkeitsbezogenen Begriff der Land- und Forstwirtschaft. Der Sammelbegriff umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betrieb...