Online-Nachricht - Mittwoch, 26.06.2024

Gesetzgebung | Hofübergaben in der Land- und Forstwirtschaft - Neuregelung der Abfindung (BMJ)

Die Bundesregierung hat am einen vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform der Höfeordnung beschlossen. Anlass für die Neuregelung ist die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2018, in der die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde.

Hintergrund: Die Höfeordnung gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie trifft Regelungen für die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Höfen). Ihr Kernanliegen ist es, die Höfe von einer Generation auf die nächste geschlossen übergeben zu können und damit eine Zerschlagung von Höfen im Erb- oder Übergabefall zu verhindern. Um dies zu erreichen, sieht die Höfeordnung vor, dass lediglich ein Familienmitglied zum Hoferben berufen ist; für die übrigen Familienmitglieder (die sogenannten weichenden Erben) bestimmt die Höfeordnung eine gesetzliche Mindestabfindung. Der Gesetzentwurf sieht neue Regeln für die Abfindung vor.

Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:

  1. Feststellung der Hofeigenschaft nach dem Grundsteuerwert A: Auch künftig soll die Höfeordnung nur auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab einer bestimmten Größe (Höfe im Sinne der Höfeordnung) Anwendung finden. Künftig sollen betroffene Eigentümer durch einen Blick auf ihren Grundsteuerbescheid ohne weitere Transaktionskosten die Hofeigenschaften feststellen können. Höfe im Sinne der Höfeordnung sind bislang solche, die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 € haben. Künftig soll die Hofeigenschaft bei einem Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) von mindestens 54.000 € angenommen werden. Wie bisher soll es außerdem möglich sein, Höfen durch positive Hoferklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen. Bislang setzt eine solche Hoferklärung einen Wirtschaftswert von wenigstens 5.000 € voraus. Die Schwelle hierfür soll künftig auf 27.000 € festgelegt werden. Ab diesen Werten kann die Wirtschaftlichkeit der Betriebe angenommen werden. Sie rechtfertigt die Anwendung von den Sonderregeln der Höfeordnung.

  2. Mindestabfindung wird auf das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A festgesetzt: Der Hofeswert (inklusive Wohngebäude), aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen. Damit wird die Berechnung der Abfindung auf einen leicht ermittelbaren und zukunftsfähigen Wert gestützt. Sichergestellt werden soll so, dass die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Hofes erhalten - und zugleich keine Überforderung des Hoferben eintritt. Es ist zu erwarten, dass durch die Neuregelung durchschnittlich eine deutliche Erhöhung des Hofeswerts erfolgen dürfte. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, wird es auch künftig möglich sein, nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen (§ 12 Absatz 2 Satz 3 HöfeO).

  3. Höherer Schuldenabzug möglich: Gleichzeitig mit der zu erwartenden durchschnittlichen Erhöhung des Hofeswerts sieht der Gesetzesentwurf eine Erhöhung des Schuldenabzugs vor. Bisher verringern Verbindlichkeiten, die auf dem Betrieb lasten, den Hofeswert, der für die Übergabe und die Abfindung relevant ist, um höchstens zwei Drittel. Künftig können bis zu 80% des Hofeswert aufgrund von Verbindlichkeiten abgezogen werden. Dadurch wird der Erhalt von Betrieben, die wirtschaftlich sind, aber auf denen hohe Verbindlichkeiten lasten, gestärkt.

Hinweis:

Die Gesetzesmaterialien (u.a. Referenten- und Regierungsentwurf) sind auf der Homepage des BMJ veröffentlicht.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
OAAAJ-69707