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Beruf | Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung
Hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung auszusprechen ist (vgl. § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO), ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen, soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nachhaltig nicht absolviert und keine Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen.
Der Rechtsanwalt hat über mehrere Jahre die grds. nicht rückwirkend heilbare Fortbildungspflicht verletzt. Es fehlten jegliche Ansatzpunkte für Erwägungen, aufgrund „nachgeholter“ Fortbildungen ausnahmsweise von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen. Die Kammer, die den Rechtsanwalt mehrfach eindringlich aufgefordert hat, seiner Verpflichtung nachzukommen, war nicht geha...