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Zwangsvollstreckung | Ordnungsmittel gegen das GmbH-Organ
Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen das Organ festzusetzen.
Der Umstand, dass der Geschäftsführer im Rahmen seiner organschaftlichen Tätigkeit gehandelt hat, steht der Verhängung eines Ordnungsmittels ihm gegenüber wegen Zuwiderhandlung gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht nicht entgegen. Dies sei der Fall, wenn ein Vollstreckungstitel gegenüber der juristischen Person nicht oder – wie vorliegend – nicht mehr bestehe, so der BGH