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GmbH | Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen bei Streitgenossen
Ist eine Geschäftsführerin in einem Rechtsstreit, der ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin betrifft, mit der Gesellschaft zur Kostentragung verurteilt, so wird ihr regelhaft ein Ersatzanspruch (vgl. §§ 611, 675, 670 BGB) für getätigte Aufwendungen zustehen. Dann ist davon auszugehen, dass im Innenverhältnis zwischen der Geschäftsführerin und der Gesellschaft als Streitgenossen letztlich die vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaft die gesamten Kosten der Rechtsverfolgung trägt, solange nichts anderes vorgetragen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits umfassen die notwendigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des mandatierten Rechtsanwalts (§ 91 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört auch die anzusetzende Umsatzsteuer, sofern diese nicht gemäß § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt (Nr. 7008 VV RVG). Für...