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Deutsches Ehegattentestament – Umsetzung im romanischen Rechtskreis (Spanien, Frankreich) seit der EU-ErbVO
Das gemeinschaftliche Testament/Ehegattentestament nach deutschem Recht kann auch heute immer noch Umsetzungsprobleme in denjenigen Ländern bringen, die eine solche Form nicht kennen oder ganz ablehnen. Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen beantwortet die Frage, was mit einem deutschen gemeinschaftlichen Testament („Gemeinschaftlicher letzter Wille“ der Ehegatten) geschieht, das noch vor Inkrafttreten der EU-ErbVO vom errichtet wurde, wenn der überlebende Ehegatte in einem Land des romanischen Rechtskreises ein neues Testament errichtet hat. Behandelt wird vor allem Spanien sowie ergänzend und vergleichend Frankreich, die bis vor Kurzem die Anwendbarkeit eines solchen Testaments auf ihrem Territorium als wider ihren „Ordre Public“ angesehen haben.
Kernaussagen
War das in Deutschland errichtete gemeinschaftliche Testament (Ehegatten-, Berliner Testament) wegen seiner Wechselbezüglichkeit und der damit verbundenen Einschränkung des Überlebenden in seiner Testierfreiheit dem romanischen Rechtskreis nicht nur suspekt, sondern dort sogar durch Ordre Public ungültig, schuf die EU-ErbVO ein Umdenken.
Gemeinschaftliche Testamente bzw. Eheverträge werden nunmehr durc...