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Die Anrechnung von Vorausempfängen auf den Zugewinnausgleich
Die Güterstandsschaukel ist ein häufig eingesetztes Instrument, um Vermögen schenkungsteuerfrei auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu transferieren. Gemäß § 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB wird auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Während des Bestands der Zugewinngemeinschaft getätigte Zuwendungen erfolgen aus steuerrechtlicher Perspektive unentgeltlich und können daher Schenkungsteuer auslösen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG führt ein Güterstandswechsel zum Wegfall der Schenkungsteuerpflicht. Die Güterstandschaukel kann hier dazu eingesetzt werden, den Vorwurf der Steuerhinterziehung abzuwenden. Da Vorausempfänge unentgeltlich erfolgen, können sie eingesetzt werden, um eine Entstehung von Ertragsteuer im Rahmen der Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu vermeiden.
Kernaussagen
Die Anrechnung von Vorausempfängen auf den Zugewinnausgleich nach § 1380 Abs. 1 BGB kann i. V. mit § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dazu eingesetzt werden, eine Schenkungsteuerpflicht unbenannter ehebedingter Zuwendungen zu vermeiden.
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