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Steuerliches Einlagekonto bei Familienstiftungen
Der BFH hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom (I R 42/19 und I R 46/21) im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Familienstiftungen die Berechtigung zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos versagt. Auch wenn ausländische Familienstiftungen i. S. des § 15 AStG nicht Gegenstand entsprechender höchstrichterlicher Verfahren zur Thematik des steuerlichen Einlagekontos waren, ist davon auszugehen, dass die Judikate auch auf diese Anwendung finden.
Vor dieser Ausgangslage analysiert Prof. Dr. Gerhard Kraft die Konsequenzen der BFH-Judikatur für ausländische Familienstiftungen nach § 15 AStG und unterzieht den (partiellen) zu den beiden BFH-Entscheidungen einer kritischen Würdigung. Im diesbezüglichen BMF-Schreiben ist die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH entgegengetreten, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 7 KStG bedürfe, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu erreichen.
Kernaussagen
Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an Destinatäre sind steuerfrei, wenn ihnen vorgängig besteuerte Einkünfte zugrunde liegen.
Im Bereich des