Vorabentscheidungsersuchen zur ermäßigten Besteuerung von Beherbergungsumsätzen
Seit der Einführung von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen zwar die Umsätze von Hotels und Pensionen dem Steuersatz von 7 %. Beschränkt ist dies jedoch auf die unmittelbar mit der Beherbergung im Zusammenhang stehenden Leistungen. In drei Verfahren hat der BFH nunmehr (endlich) die mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG verbundenen europarechtlichen Fragen vorgelegt. Schon jetzt ist absehbar, dass wohl nur die Hoteliers davon profitieren werden, die für die zusätzlichen Leistungen wie Frühstück, Parkplatz, Sauna/Fitness und WLAN kein gesondertes Entgelt verlangt haben. Nach Auffassung des BFH kommt eine Nebenleistung zur ermäßigt besteuerten Hauptleistung nur in Betracht, wenn diese nicht gesondert berechnet wurde. Darüber hinaus muss diese auch untrennbar mit der Hauptleitung in dem konkreten Vertragsverhältnis verbunden sein. Sie finden die drei Vorlageentscheidungen des BFH im Beitrag von Prof. Dr. Peter Mann ab S. 2.
Dass die Umsatzsteuer auch Auswirkungen auf zivilrechtliche Prozesse haben kann, zeigt Pascal Bender : In gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen kann die auf die Rechtsverfolgungskosten entfallende Umsatzsteuer (z. B. für Anwaltskosten) nur dann berücksichtigt und festgesetzt werden, wenn die obsiegende Partei erklärt, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Hanseatische OLG entschied, wie in Fällen von Streitgenossen, die nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, zu verfahren ist.
Mit der Abgrenzung von echtem Schadensersatz, der mangels Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer unterliegt und unechtem Schadensersatz, bei dem die Gegenleistung ein Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellt, befasst sich der Beitrag von Dr. Christian Sterzinger .
Mit besten Grüßen, ich wünsche Ihnen eine schöne und erholsame Urlaubszeit!
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 13 / 2024 Seite 1
DAAAJ-69673