Im sog. Schneeballsystem ausgezahlte ,,Gewinnanteile'' sind Kapitalertrag, nicht Kapitalrückzahlung. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Rechtsverhältnisse typische stille Gesellschaften i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen
Leitsatz
1. Stellt eine Vielzahl von Kapitalanlegern einem Unternehmer gegen hohe Erfolgsbeteiligung auf einem Sammelkonto Geldbeträge zur Verfügung, die der gegenüber den Anlegern nicht weisungsabhängige Unternehmer zu nicht näher bezeichneten Börsentermingeschäften verwenden soll, so können die betreffenden Rechtsverhältnisse typische stille Gesellschaften i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen.
2. Die den gutgläubigen Anlegern (typischen stillen Gesellschaftern) ausgezahlten ,,Gewinnanteile'' sind auch dann als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu erfassen, wenn der Unternehmer aus den spekulativen Börsengeschäften in Wahrheit gar keine Gewinne erzielt, sondern Verluste erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn die ausgezahlten Scheinrenditen aus Kapitaleinlagen anderer Anleger oder gar der Zahlungsempfänger selbst herrührten (sog. Schneeballsystem).
3. Erklärt der Unternehmer gegenüber dem gutgläubigen Empfänger, daß die Zahlung auf dessen (vermeintlichen) Anspruch auf Gewinnbeteiligung geleistet werde, so ist der betreffende Betrag als Kapitalertrag und nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren (Anschluß an Senatsurteil vom VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 767 VAAAA-96025
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