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Erbrecht | Einsetzung eines Nachlassverwalters und Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung gem. § 1975 BGB (FG)
Hat das Finanzamt nach dem Tod eines Musikers wegen dessen Steuerrückständen die Vergütungsansprüche des Musikers gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gepfändet und ist ein Nachlassverwalter eingesetzt worden, so handelt es sich bei den Einkommensteuerverbindlichkeiten der Erben im Zusammenhang mit den vom Nachlassverwalter vereinnahmten GEMA-Vergütungen um Nachlassverbindlichkeiten i. S. von § 1967 Abs. 2 BGB in Form sog. Nachlassverwaltungsschulden, für die auch für steuerliche Zwecke in zulässiger Weise gem. § 1975 BGB die Erbenhaftung begrenzt werden kann.
Die Anordnung der Nachlassverwaltung hat jedoch nicht zur Folge, dass die im Zuge der Nachlassverwaltung angefallenen Steuern ausschließlich mit Steuerbescheid gege...