Entwurf des JStG 2024 mit Änderungen des ErbStG und BewG
Nachdem das BMF im Mai den Entwurf des JStG 2024 veröffentlicht hatte, hat die Bundesregierung diesen nun als Gesetzesentwurf beschlossen. Der Entwurf des JStG 2024 sieht einige Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes vor. Diese stellen im Wesentlichen Reaktionen auf die Rechtsprechung des BFH und des EuGH dar. Dr. Katrin Dorn stellt die Änderungen ab vor.
Mit zwei Grundsatzentscheidungen vom (I R 42/19 und I R 46/21) hat der BFH im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Familienstiftungen die Berechtigung zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos versagt. Auch wenn ausländische Familienstiftungen i. S. des § 15 AStG nicht Gegenstand entsprechender höchstrichterlicher Verfahren zur Thematik des steuerlichen Einlagekontos waren, ist davon auszugehen, dass die Judikate auch auf diese Anwendung finden. Vor dieser Ausgangslage analysiert Prof. Dr. Gerhard Kraft ab die Konsequenzen der BFH-Judikatur für ausländische Familienstiftungen nach § 15 AStG und unterzieht den (partiellen) zu den beiden BFH-Entscheidungen einer kritischen Würdigung.
Dr. Rüdiger Werner beschäftigt sich ab mit der Anrechnung von Vorausempfängen auf den Zugewinnausgleich. So kann die Anrechnung von Vorausempfängen auf den Zugewinnausgleich nach § 1380 Abs. 1 BGB i. V. mit § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dazu eingesetzt werden, eine Schenkungsteuerpflicht unbenannter ehebedingter Zuwendungen zu vermeiden.
Das gemeinschaftliche Testament/Ehegattentestament nach deutschem Recht kann auch heute immer noch Umsetzungsprobleme in denjenigen Ländern bringen, die eine solche Form nicht kennen oder ganz ablehnen. Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen beantwortet ab die Frage, was mit einem deutschen gemeinschaftlichen Testament geschieht, das noch vor Inkrafttreten der EU-ErbVO vom errichtet wurde, wenn der überlebende Ehegatte in einem Land des romanischen Rechtskreises ein neues Testament errichtet hat. Der Autor behandelt vor allem Spanien sowie ergänzend und vergleichend Frankreich, die bis vor Kurzem die Anwendbarkeit eines solchen Testaments auf ihrem Territorium als wider ihren „Ordre Public“ angesehen haben.
Beste Grüße
Ricarda Diekamp
Fundstelle(n):
NWB-EV 7/2024 Seite 189
JAAAJ-69590