Lohnsteuer | Behandlung der Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Verabschiedung eines Arbeitnehmers (FG)
Veranstaltet ein Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einen Empfang, so ist entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt (; Revision anhängig; BFH-Az. VI R 18/24).
Hintergrund: Nach R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 LStR werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR, die von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Im Streitjahr trat der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin (X) in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand der Klägerin aus. Als Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden wurde Y berufen. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Klägerin einen Empfang in den Geschäftsräumen ihrer Unternehmenszentrale. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium insbesondere unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich zuständig. Dieses erstellte die Einladungskarten und sprach die Einladungen auf der Grundlage einer unabhängig von der konkreten Veranstaltung zuvor nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegten Einladungsliste aus. Unter den ca. 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des X als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Klägerin auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erkannte das FA die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung an und rechnete die Kosten dem X als Arbeitslohn zu, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten.
Dem folgten die Richter des Niedersächsischen FG nicht:
Hinsichtlich der entstandenen Kosten für die Feierlichkeiten anlässlich des Ausscheidens des X und der Einführung des neuen Vorsitzenden ist nur in einem geringen Umfang Arbeitslohn des X als ausgeschiedener Arbeitnehmer der Klägerin anzunehmen.
Vorliegend ist allein die Klägerin als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten: Sie hat die Einladungskarten entworfen und auf Grundlage eigener, unabhängig von dem konkreten Empfang zuvor festgelegter Einladungslisten bestimmt, welche Personen eingeladen werden sollten. Die Gästeliste war insgesamt nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten erstellt worden. X hatte lediglich die Möglichkeit erhalten, eine kleine Anzahl enger Familienangehöriger zu benennen, die ebenfalls zu der Veranstaltung eingeladen werden sollten. Hiervon hat er in geringem Umfang Gebrauch gemacht, so dass die Klägerin acht persönliche Gäste des Zeugen eingeladen hat. Der Empfang fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und nicht im Haus des X oder in von ihm angemieteten Räumlichkeiten.
Darüber hinaus ist auf dem Empfang der Nachfolger des X als neuer Vorstandsvorsitzender vorgestellt worden.
Soweit sich das FA auf die Verwaltungsvorschrift der R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR beruft, folgt der Senat der dort vertretenen Auffassung nicht.
Die dort vertretene Auffassung ist in sich nicht widerspruchsfrei und steht mit den Grundsätzen des nicht in Einklang.
Die Unterscheidung der Aufwendungen in solche anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € insgesamt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen sollen, und in solche anlässlich eines runden Geburtstages, die lediglich bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers und seiner privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidung v. - VI R 48/99 erscheint es dem erkennenden Senat umso mehr gerechtfertigt, die hinsichtlich eines Fests des Arbeitgebers aus Anlass eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers aufgestellten Grundsätze auch für den Fall der Verabschiedung eines Arbeitnehmers anzuwenden.
Eine sachgerechte Differenzierung lässt sich insoweit nicht erkennen. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass ein Fest anlässlich der Diensteinführung oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers sogar eher den betrieblichen Bereich des Arbeitgebers betrifft als ein runder Geburtstag eines Arbeitnehmers.
Soweit die Klägerin beantragt hat, den auf X und dessen persönliche Gäste entfallenden Kostenanteil gem. § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 v.H. der aufgewendeten Kosten zu versteuern, folgt der Senat dem Antrag der Klägerin.
Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Quelle: , veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen (il)
Anmerkung. Nachricht am um das BFH-Az. ergänzt. (il)
Fundstelle(n):
KAAAJ-69422