Wirtschaftsgüter, deren Inbetriebnahme eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis oder Genehmigung voraussetzt; sind bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung betriebsbereit und damit angeschafft, wenn diese bei entsprechender Antragstellung von der zuständigen Behörde sofort erlangt werden kann
Leitsatz
1. Die fristgerechte Anschaffung eines Wirtschaftsguts i. S. von § 3 Satz 3 InvZulG 1991 setzt dessen Übergabe an den Investor oder einen seiner Betriebsangehörigen und außerdem die Betriebsbereitschaft voraus. Die Übergabe kann nicht durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i. S. von § 868 BGB ersetzt werden (Festhalten an den Grundsätzen des Senatsurteils vom III R 171/86, BFHE 163, 285, BStBl II 1991, 377).
2. Stehen am Stichtag nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft aus, die im allgemeinen innerhalb kurzer Zeit unschwer nachgeholt werden können (hier: Erteilung des amtlichen Kennzeichens bei einem LKW), ist die Betriebsbereitschaft gleichwohl zu bejahen, sofern von dem Wirtschaftsgut bereits Umsatz- oder Beschäftigungsimpulse für den Betrieb des Investors ausgehen können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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