Lehrbuch Einkommensteuer
30. Aufl. 2024
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Kapitel 11: Einkunftsarten
11.1 Einleitung
1376Das EStG unterscheidet gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG sieben Einkunftsarten, und zwar:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14, 14a EStG),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG),
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG),
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
1377Als Einkünfte der ersten drei Einkunftsarten, also der Einkünfte nach § 13 EStG, § 15 EStG und § 18 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG), wird der Gewinn angesetzt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG); deswegen die Bezeichnung als „Gewinneinkünfte“. Er wird nach den Vorschriften der §§ 4–7k EStG ermittelt, sofern nicht der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt wird. Eine besondere Art der Gewinnermittlung gilt für die Fälle der Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 16, 17 und 18 Abs. 3 EStG (vgl. die jeweiligen Ausführungen zu diesen Bestimmungen).
1378Im Gegensatz zu den Gewinneinkünften werden die „Überschusseinkünfte“, also die Einkünfte nach § 19 EStG, § 20 EStG, § 21 EStG und § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG), als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8–9a EStG) ermittelt.
11.2 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
11.2.1 Allgemeine Grundsätze
1379Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 13 EStG unterliege...