Billigkeitsmaßnahme; Gemeinnützigkeit; Satzung; Vermögensbindung
Rechtsfrage
Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen im Falle rein formeller und kurzzeitiger Mängel in der Satzung
Greifen auch bei "geringfügigen" Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 61 AO die vollumfassenden Sanktionen des § 61 Abs. 3 Halbsatz 2 AO, so dass zwingend alle Bescheide "von Anfang an" bzw. der letzten 10 Kalenderjahre zu ändern sind, wenn von einer Geringfügigkeit dahingehend ausgegangen wird, dass der Satzungsfehler erkannt und die Beseitigung des Fehlers umgehend eingeleitet wurde und in der Zwischenzeit auch keine schädliche Mittelverwendung stattgefunden hat?
Gesetze: AO § 163, AO § 61 Abs 3, KStG § 5 Abs 1 Nr 9
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.06.2024): Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3 K 483/17
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
DAAAJ-69352