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Umsatzsteuer | BFH ruft EuGH an – Aufteilung bei Nebenleistungen eines Hotels
Der BFH ruft den EuGH an, damit dieser klärt, ob bei Nebenleistungen eines Hotels der Umsatzsteuersatz in einen ermäßigten Steuersatz für die eigentliche Zimmerüberlassung und in einen regulären Steuersatz für die Nebenleistung aufzuteilen ist.
Nach dem BFH liegt eine Nebenleistung vor, wenn sie weder hinzugebucht noch abgewählt werden kann, also mit der Zimmervermietung eng verbunden und im Preis enthalten ist. Aus § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ergibt sich dann zwar ein Aufteilungsgebot, sodass der ermäßigte Steuersatz nur für die Zimmervermietung, nicht aber für die Nebenleistungen (Hotelparkplatz, Frühstück, Fitnessbereich, Wellnessbereich, WLAN) zu gewähren ist. Allerdings könnte die jüngere EuGH-Rechtsprechung darauf hindeuten, dass das Aufteilungsgebot gegen das Europarecht verstößt. Der EuGH wird daher aufg...