Online-Nachricht - Mittwoch, 19.06.2024

Sozialrecht | Reitlehrerin ohne eigene Pferde sozialversicherungspflichtig (LSG)

Eine Reitlehrerin ist i.d.R. abhängig beschäftigt, wenn sie vereinseigene Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und kein unternehmerisches Risiko trägt (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. In den Jahren 2015 bis 2018 zahlte ihr der Verein pro Reitstunde 18 €. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbständig tätig sei.

Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht:

  • Die Beitragsnachforderung ist rechtmäßig. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor.

  • Zwar kann ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbständig tätig sein, wie das Vertragsmuster „Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport“ der Rentenversicherung belegt. Ein solcher Vertrag ist jedoch vorliegend zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin nicht geschlossen worden.

  • Zudem sprechen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung.

  • So hat die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Sie hat keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie - wie auch für die Nutzung der Reithalle - kein Entgelt gezahlt habt.

  • Die Hallenzeiten hat sie mit dem Reitverein abgestimmt. Der Reitverein hat die Stundenvergütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durchschnittlich über 6.500 € hat die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter (bis 2020: 2.400 € jährlich) weit überschritten.

  • Schließlich hat der Reitverein auf seiner Homepage mit "unsere Reitlehrerin" geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen.

  • Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt hat, ist auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend.

Hinweis:

Den Volltext der Entscheidung können Sie hier abrufen.

Quelle: u.a. Hessisches LSG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
GAAAJ-69189