Außensteuergesetz | Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und
Anzeigen 2022 (BMF)
Das BMF hat die Fristen zur Abgabe
der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das
Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
zugrunde liegt, das nach dem beginnt, verlängert ().
Hierzu führt das
BMF weiter aus:
In Anbetracht der umfassenden
Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG
durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie
(ATAD-Umsetzungsgesetz), die für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft
anzuwenden sind, die nach dem beginnen, und der infolgedessen
erfolgten Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Anwendung der
Hinzurechnungsbesteuerung werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur
gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG und
für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG, in denen nach § 8
Abs. 2 AStG geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, für das
Feststellungsjahr 2022, d.h. für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die
nach dem beginnen, nach § 109 AO allgemein wie folgt
verlängert:
Feststellungserklärungen und
Anzeigen nach § 18 Abs. 3 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022
beziehen und Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem
beginnen, und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem
Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der
§§ 3 und 4 StBerG erstellt werden (nicht beratene
Fälle), sind nach § 149 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 1
AO spätestens bis zum abzugeben.
Sofern Personen,
Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne
der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten
Erklärungen beauftragt sind (beratene
Fälle), sind diese Feststellungserklärungen –
vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – und Anzeigen
nach § 18 Abs. 3 AStG spätestens bis zum
abzugeben (vgl. § 149 Abs. 3 i.
V. m. § 109 Abs. 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Abs. 3 Nummer 1 EGAO), da
allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten
Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist
einzuhalten.
Die Fristverlängerungen sind
von Amts wegen zu beachten. Eines
gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit
nicht.
Die Feststellungserklärungen
und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der
Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem beginnen, sind nach §
18 Abs. 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage angepassten
Vordrucke abzugeben. Diese werden in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben
veröffentlicht.
Hinweis:
Das Schreiben ergänzt die
, BStBl 2023 I S.
1581 und v. - IV A 3 - S 0261/20/10001 :018, BStBl 2022 I S.
938.