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Ort der sonstigen Leistung
Auffrischung Umsatzsteuer
Der Ort der sonstigen Leistung ist in § 3a UStG geregelt. Es gelten vorbehaltlich der § 3 Abs. 3 ff. UStG die Grundsätze in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UStG. Gemäß § 3a Abs. 1 UStG ist der Ort der sonstigen Leistung bei Ausführung an einen Nichtunternehmer dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Es handelt sich mithin um sogenannte B2C-Umsätze. B2B-Umsätze, also solche, bei denen die sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, haben ihren Leistungsort indes grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, § 3a Abs. 2 UStG. Beide Grundtatbestände des § 3a Abs. 1 und 2 UStG werden von den Sondervorschriften des § 3a Abs. 3 ff. UStG eliminiert.
I. Allgemeine Grundsätze
Die Sondervorschriften sollen in der nachfolgenden Tabelle kurz dargestellt werden:
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Norm der Ortsbestimmung | Bezeichnung der Art der sonstigen Leistung | Ort der sonstigen Leistung im B2C-Fall | Ort der sonstigen Leistung im B2B-Fall |
Grundstücksbezogene Leistungen | Belegenheitsort des Grundstücks | Belegenheitsort des Grundstücks | |
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels Vermietung eines Sportbootes | Übergabeort des Beförderungsmittels Wohnsitz oder Sitz des Empfängers Übergabeort des Sportbootes, wenn Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte an diesem Ort | Ü... |