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USt direkt digital Nr. 16 vom Seite 14

Ort der sonstigen Leistung

Auffrischung Umsatzsteuer

Diplom-Finanzwirt (FH) Philip Nürnberg

Der Ort der sonstigen Leistung ist in § 3a UStG geregelt. Es gelten vorbehaltlich der § 3 Abs. 3 ff. UStG die Grundsätze in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UStG. Gemäß § 3a Abs. 1 UStG ist der Ort der sonstigen Leistung bei Ausführung an einen Nichtunternehmer dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Es handelt sich mithin um sogenannte B2C-Umsätze. B2B-Umsätze, also solche, bei denen die sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, haben ihren Leistungsort indes grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, § 3a Abs. 2 UStG. Beide Grundtatbestände des § 3a Abs. 1 und 2 UStG werden von den Sondervorschriften des § 3a Abs. 3 ff. UStG eliminiert.

I. Allgemeine Grundsätze

Die Sondervorschriften sollen in der nachfolgenden Tabelle kurz dargestellt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm der Ortsbestimmung
Bezeichnung der Art der sonstigen Leistung
Ort der sonstigen Leistung im B2C-Fall
Ort der sonstigen Leistung im B2B-Fall
Grundstücksbezogene Leistungen
Belegenheitsort des Grundstücks
Belegenheitsort des Grundstücks
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels Vermietung eines Sportbootes
Übergabeort des Beförderungsmittels Wohnsitz oder Sitz des Empfängers Übergabeort des Sportbootes, wenn Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte an diesem Ort
Ü...

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